PV-Investment auf Kinder übertragen: Schenkung und Steuer
- Konstantin Küstermann

- 10. Juli
- 11 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Juli
Wie Sie Freibeträge nutzen, den IAB sichern und Ihr Photovoltaik-Investment steueroptimiert an die nächste Generation weitergeben.

Die Investition in Photovoltaik bietet über den Investitionsabzugsbetrag (IAB) enorme steuerliche Vorteile in der Anschaffungsphase. Doch was passiert, wenn die Anlage nach wenigen Jahren weitgehend abgeschrieben ist und die laufenden Erlöse mit dem persönlichen Spitzensteuersatz besteuert werden? Hier rückt die strategische Vermögensnachfolge in den Fokus. Die Übertragung eines PV-Investments auf die eigenen Kinder stellt eine äußerst effiziente Methode dar, um die Steuerlast auf die Erträge zu senken und gleichzeitig den generationenübergreifenden Vermögensaufbau zu sichern. In diesem Ratgeber beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen, die optimalen Übertragungswege und die steuerlichen Fallstricke, die Investoren unbedingt vermeiden sollten.
Die Übertragung eines PV-Investments auf Kinder ermöglicht es, Schenkungsteuer-Freibeträge von bis zu 400.000 Euro pro Elternteil zu nutzen. Nach Ablauf der IAB-Bindungsfrist und der Sonderabschreibung kann die Anlage zu einem niedrigen Buchwert übertragen werden. Die laufenden Erlöse werden anschließend mit dem meist deutlich niedrigeren Steuersatz des Kindes versteuert.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste zuerst:
Schenkungsteuer-Freibeträge von 400.000 Euro pro Elternteil decken typische PV-Investments vollständig ab.
Nach sieben Jahren Haltedauer ist unter bestimmten Voraussetzungen eine komplett steuerfreie Übertragung als begünstigtes Betriebsvermögen möglich.
Eine Übertragung während der dreijährigen IAB-Frist gefährdet die anfängliche Steuererstattung und muss zwingend vermieden werden.
Die schrittweise Übertragung von GbR-Anteilen ist in der Praxis der einfachste und sicherste Weg der Vermögensweitergabe.
Durch die Übertragung nach der Abschreibungsphase werden die Erlöse mit dem niedrigeren Einkommensteuersatz des Kindes versteuert.
Warum die Übertragung von PV-Investments auf Kinder sinnvoll sein kann
Ein Direktinvestment in eine Photovoltaikanlage ist auf eine Lebensdauer von 30 bis 40 Jahren ausgelegt. Diese Langfristigkeit macht es zu einem idealen Instrument für den generationenübergreifenden Vermögensaufbau. Wenn Investoren ein PV-Investment auf ihre Kinder übertragen, ergeben sich gleich mehrere strategische Vorteile:
Regelmäßige Nutzung der Schenkungsteuer-Freibeträge, die alle zehn Jahre in voller Höhe neu zur Verfügung stehen.
Optimierung der laufenden Einkommensteuer durch die Verlagerung der Erlöse auf Personen mit deutlich geringerem Steuersatz.
Strukturierte Nachlassplanung zur langfristigen Sicherung des Familienvermögens und Vermeidung künftiger Erbschaftsteuerbelastungen.
Ein wesentlicher Hebel liegt in der steuerlichen Progression. Während der Investor die Erlöse aus der Stromeinspeisung oder Direktvermarktung nach der Abschreibungsphase möglicherweise mit dem Spitzensteuersatz von 44,31 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) versteuern müsste, bleiben sie beim Kind oft nahezu steuerfrei. Da Kinder in der Regel über kein oder nur ein sehr geringes eigenes Einkommen verfügen, greift hier der Grundfreibetrag. Dieser liegt im Jahr 2026 bei über 12.000 Euro pro Person. Erwirtschaftet die Photovoltaikanlage beispielsweise jährliche Erträge in dieser Größenordnung, fließen diese dem Kind ohne Abzug von Einkommensteuer zu.
In der Praxis bedeutet dies eine signifikante Erhöhung der Nettorendite auf Familienebene. Im Vergleich zur Versteuerung beim Anleger verbleiben so jährlich mehrere tausend Euro zusätzlich im Familienverbund. Diese Mittel lassen sich gezielt für die Ausbildung oder als Startkapital für die spätere Existenzgründung des Kindes verwenden. Weitere Informationen zur Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen finden Interessierte unter Photovoltaik als Geldanlage. Es empfiehlt sich, die Übertragung so zu planen, dass die steuerlichen Vorteile über die gesamte Laufzeit der Anlage hinweg maximiert werden.
Zudem ist die Übertragung ein zentraler Baustein der vorweggenommenen Erbfolge. Da sich der Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind und Elternteil alle zehn Jahre neu generiert, lassen sich bei einer strategischen Planung selbst sehr große PV-Portfolios steuerneutral übertragen. Dies sichert den Kindern eine stabile, inflationsgeschützte Einnahmequelle über Jahrzehnte.
Ein weiterer Aspekt ist die Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB). In der Praxis zeigt sich häufig, dass Investoren zunächst den IAB nutzen, um die eigene Steuerlast massiv zu senken, und die Anlage nach Ablauf der gesetzlichen Behaltensfristen im Rahmen einer Schenkung übertragen. Hierbei ist jedoch genau auf die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben zu achten, um den IAB nicht rückwirkend zu gefährden. Die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung über 20 Jahre bietet dabei die notwendige Sicherheit, um den Vermögensaufbau der nächsten Generation auf ein solides Fundament zu stellen.
Hinweis: Wir empfehlen immer die steuerliche Strukturierung einer Direktinvestition in enger Abstimmung mit dem eigenen Steuerberater - um die individuell optimale Lösung zu finden.
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Schenkungsteuer-Freibeträge
Das deutsche Steuerrecht gewährt bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation hohe Freibeträge. Für Investoren, die ein typisches PV-Investment anstreben, reicht dieser Rahmen in der Regel völlig aus. Ein Standard-Investitionsvolumen von 400.000 Euro, welches den maximalen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 200.000 Euro exakt ausschöpft, lässt sich problemlos strukturieren. Bei der Übertragung ist jedoch nicht zwingend der ursprüngliche Kaufpreis entscheidend, sondern der Verkehrswert oder unter bestimmten Umständen der Buchwert zum Zeitpunkt der Schenkung.
Jedes Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Übertragen beide Elternteile gemeinsam, steht pro Kind ein Freibetrag von 800.000 Euro zur Verfügung. Ein typisches PV-Investment im Wert von beispielsweise 200.000 Euro pro Parzelle liegt somit weit innerhalb der steuerfreien Grenzen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Die steuerliche Bewertung der Photovoltaikanlage erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG). In der Praxis zeigt sich häufig, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Anwendung kommt. Da die Erlöse durch die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung über 20 Jahre kalkulierbar sind, lässt sich der Barwert der künftigen Zuflüsse präzise ermitteln. Durch die lineare AfA von 5 % pro Jahr und die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von 40 % auf den Restbuchwert im Jahr der Anschaffung sinkt der steuerliche Wert der Anlage oft schneller als ihr tatsächlicher Marktwert. Dies bietet Investoren einen strategischen Spielraum, um auch größere Portfolios innerhalb der Freibeträge zu übertragen.
Ein wesentlicher Vorteil der PV-Direktinvestments gegenüber anderen Sachwerten ist die Liquidität der Erträge: Das Kind erhält ein übertragenes Investment mit einem positiven Cashflow, der direkt für die Ausbildung oder den weiteren Vermögensaufbau genutzt werden kann. Weitere Informationen zur Rentabilität finden Investoren im Artikel über Photovoltaik als Geldanlage.
Übertragungswege
Investoren haben verschiedene Optionen, um die Photovoltaikanlage rechtlich und steuerlich sauber an die Kinder weiterzugeben. Die Wahl des richtigen Weges hängt von der bestehenden Unternehmensstruktur und den langfristigen Zielen der Vermögensnachfolge ab.
Option 1: GbR-Anteil übertragen
Dies ist in der Praxis der einfachste Weg. Wenn Investoren die Anlage bereits in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreiben, kann das Kind als Gesellschafter aufgenommen werden. Durch einen einfachen Gesellschafterwechsel im GbR-Vertrag werden die Anteile übertragen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist hierbei die zentrale Grundlage, um die Anteilsverhältnisse und die Gewinnverteilung rechtssicher zu dokumentieren. In der Praxis zeigt sich, dass diese Form der Beteiligung oft genutzt wird, um Kinder frühzeitig an unternehmerische Verantwortung heranzuführen.
Option 2: Neue GbR mit dem Kind gründen
Eltern und Kind gründen gemeinsam eine neue GbR, die als Betreibergesellschaft für das neue Investment fungiert. Das Kind erhält nach und nach höhere Anteile an der Gesellschaft. Wir sehen in unserer täglichen Beratungstätigkeit oft, dass Investoren ihre Kinder von Beginn an mit einem kleinen Anteil beteiligen, um die spätere Übertragung zu erleichtern. Hierbei lässt sich der Schenkungsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind alle zehn Jahre optimal ausnutzen. Durch eine gezielte Steuerung der Anteile kann das Vermögen sukzessive und steueroptimiert übergehen, während die Eltern zunächst die Kontrolle über die Geschäftsführung behalten.
Option 3: Anlage direkt übertragen
Die physische Anlage kann auch direkt verkauft oder verschenkt werden. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da steuerliche Folgen wie die Aufdeckung stiller Reserven drohen. Wird eine Anlage aus einem bestehenden Einzelunternehmen entnommen und verschenkt, wertet das Finanzamt dies als Entnahme zum Teilwert. Dies kann zu einer sofortigen Versteuerung des Gewinns führen, der sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert ergibt. Investoren sollten daher Mit ihrem Steuerberater prüfen, ob die Übertragung im Rahmen einer Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG buchwertneutral erfolgen kann.
Option 4: Steuerfreie Übertragung nach sieben Jahren
Ein massiver Vorteil: PV-Anlagen gelten als Gewerbebetrieb und stellen somit begünstigtes Vermögen im Sinne des Erbschaftsteuerrechts dar. Gemäß §§ 13a, 13b ErbStG kann Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen fast vollständig steuerfrei übertragen werden. Bei Einhaltung einer Behaltensfrist von sieben Jahren (Optionsverschonung) und Erfüllung der Lohnsummenregelung ist eine vollständige Steuerfreiheit möglich. Da PV-Direktinvestments in der Regel keine nennenswerte Lohnsumme aufweisen, stellt diese Regelung für Investoren keine Hürde dar. Das bedeutet in der Praxis: Nach sieben Jahren Haltedauer kann das gesamte aufgebaute PV-Vermögen komplett steuerfrei auf Kinder oder Erben übertragen werden. Diese Möglichkeit der Begünstigung existiert bei normalem Privatvermögen, wie etwa klassischen Wertpapierdepots, nicht.
Steuerliche Fallstricke bei der Übertragung
Trotz der klaren Vorteile birgt die Übertragung Risiken, die es zwingend zu vermeiden gilt. Es empfiehlt sich, die Investition abzusichern und frühzeitig einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Gefährdung des Investitionsabzugsbetrags (IAB)
Der größte Fehler ist eine zu frühe Übertragung. Wenn der IAB noch nicht vollständig aufgelöst ist oder die dreijährige Haltefrist nach der Anschaffung noch läuft, gefährdet eine Übertragung die anfängliche Steuererstattung. Das Finanzamt kann den IAB rückwirkend aberkennen, was zu erheblichen Steuernachzahlungen plus Zinsen führt. Gemäß § 7g EStG muss das Wirtschaftsgut bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Jahres in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen verbleiben. Innerhalb dieser IAB-Frist darf keine Übertragung ohne vorherige steuerliche Prüfung stattfinden. In der Praxis zeigt sich, dass eine Übertragung erst nach Ablauf dieser Frist rechtssicher durchgeführt werden kann.
Aufdeckung stiller Reserven
Wenn Investoren die Anlage nach der Abschreibungsphase übertragen, hat die Anlage einen niedrigen Buchwert, aber weiterhin einen hohen Ertragswert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung des gesamten Betriebs geht der Buchwert nach § 6 Abs. 3 EStG auf den Beschenkten über. Wird jedoch nur die Anlage ohne den dazugehörigen Betrieb übertragen, müssen diese stillen Reserven versteuert werden. Dies führt zu einer sofortigen Belastung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 44,31%. Eine sorgfältige Strukturierung stellt sicher, dass die Übertragung zum Buchwert erfolgt und die Steuerlast neutral bleibt.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Bei der Übertragung muss geprüft werden, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) vorliegt. Laut Haufe ist dies der Fall, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb übertragen wird. Ist dies nicht der Fall, könnte Umsatzsteuer auf den Zeitwert der Anlage anfallen. Da Photovoltaik-Direktinvestments als eigenständige Betriebe fungieren, ist die GiG oft anwendbar, muss jedoch im Einzelfall durch den Steuerberater bestätigt werden.
Einkommensgrenzen und Sozialversicherung
Ein oft unterschätzter Faktor ist die Auswirkung auf die Sozialversicherung des Kindes. Sofern das Kind noch studiert und über die Eltern familienversichert ist, darf das Gesamteinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Übersteigen die Erträge aus der Photovoltaikanlage nach Abzug der 5 % linearen AfA und den Betriebskosten diesen Betrag, muss das Kind unter Umständen eine eigene Krankenversicherung abschließen. Empfohlen wird daher, die Ertragsprognose des Investments genau mit den geltenden Freibeträgen abzugleichen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden bzw. die dann ggfs. anfallende Krankenversicherungskosten in der Kosten-Nutzen-Abwägung zu berücksichtigen.
Auch hier noch einmal der Hinweis: Aus der Erfahrung empfehlen wir, den Steuerberater bereits vor der Investitionsentscheidung mit an Bord zu holen. So lassen sich Haltefristen und das optimale Setup von Beginn an planen. Weitere Details zur steuerlichen Behandlung finden Investoren in unserem Ratgeber zur steuerlichen Optimierung.
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Zeitplan für die Übertragung
Das Timing ist der entscheidende Faktor für eine erfolgreiche und steueroptimierte Übertragung. Ein überstürztes Handeln kostet Rendite.
Während der IAB-Phase und im Jahr der Sonderabschreibung (in dem 40 Prozent des Restbuchwerts abgeschrieben werden) darf die Anlage keinesfalls übertragen werden. Auch die reguläre lineare AfA von 5 Prozent pro Jahr (bei 20 Jahren Nutzungsdauer) sollte in den ersten Jahren von den Eltern genutzt werden, um das eigene hohe Einkommen zu drücken. Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen des § 7g EStG würde dazu führen, dass die bereits gewährten Steuervorteile rückwirkend entfallen und verzinst an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssten. Investoren sollten daher sicherstellen, dass die Anlage mindestens bis zum Ende des fünften Jahres nach der Anschaffung im eigenen Betriebsvermögen verbleibt.
Der ideale Zeitpunkt liegt meist nach fünf bis sieben Jahren. Zu diesem Zeitpunkt ist der Großteil des Investments bereits abgeschrieben. Die Eltern haben die maximale Steuererstattung bei einem Grenzsteuersatz von bis zu 44,31 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) erhalten. Nun dreht sich der steuerliche Effekt: Die laufenden Erlöse generieren Gewinne, die ohne weitere hohe Abschreibungsmöglichkeiten mit dem persönlichen Höchststeuersatz besteuert werden müssten. Von den Erlösen sind lediglich die Betriebsführungskosten sowie die Versicherungskosten abziehbar.
Genau jetzt erfolgt die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Anlage hat in den Büchern einen sehr niedrigen Wert. Eine Schenkung zu diesem niedrigen Buchwert gemäß § 6 Abs. 3 EStG löst kaum oder gar keine Schenkungsteuer aus, da der steuerliche Wertansatz deutlich unter dem ursprünglichen Anschaffungspreis liegt. Gleichzeitig erhält das Kind eine Anlage mit hohem Ertragswert und versteuert die zukünftigen Gewinne mit seinem niedrigen Steuersatz oder nutzt den jährlichen Grundfreibetrag vollständig aus.
Ein praxisnahes Beispiel verdeutlicht diesen Effekt:
In der Praxis zeigt sich, dass durch diesen Phasenwechsel die Gesamtrendite der Familie signifikant gesteigert wird, da die Steuerlast auf die Erträge nahezu eliminiert wird.
Fazit: Generationenübergreifender Vermögensaufbau mit Photovoltaik
PV-Investments eignen sich hervorragend für die langfristige und generationenübergreifende Vermögensplanung. Die großzügigen Schenkungsteuer-Freibeträge von 400.000 Euro pro Elternteil decken typische Investitionssummen, wie beispielsweise ein Volumen von 400.000 Euro, bei geschickter Aufteilung mühelos ab. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der zeitlichen Abstimmung: Investoren müssen die IAB-Phase zwingend abwarten und sollten die Anlage erst nach der primären Abschreibungsphase auf die nächste Generation übertragen.
Durch den dann deutlich reduzierten Buchwert fällt die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer minimal aus, während das Kind unmittelbar von den stabilen laufenden Erträgen profitiert. In der Praxis zeigt sich, dass die Kombination aus der 5-prozentigen linearen Abschreibung und der 40-prozentigen Sonderabschreibung den steuerlichen Wert der Anlage innerhalb weniger Jahre massiv senkt. Dies ermöglicht es, substanzielle Sachwerte zu übertragen, ohne die persönlichen Freibeträge zu belasten. Bei einer korrekten Strukturierung als gewerbliches Betriebsvermögen ist nach einer Behaltensfrist von sieben Jahren sogar eine komplett steuerfreie Übertragung möglich, sofern die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG Anwendung finden.
Für den generationenübergreifenden Erfolg sind folgende Aspekte zentral:
Maximierung der Steuerersparnis: Die Schenkung erfolgt idealerweise erst, nachdem der Investor die steuerlichen Vorteile des Investitionsabzugsbetrags (IAB) im eigenen Spitzensteuersatz von bis zu 44,31 % geltend gemacht hat.
Kalkulierbare Rendite: Durch die EEG-Vergütung und planbare Betriebskosten kann gewährleistet werden, dass die nächste Generation eine wirtschaftlich gesunde Anlage übernimmt.
Rechtssicherheit: Die Einhaltung der Haltefristen und die korrekte Deklaration beim Finanzamt sichern den Bestandsschutz der steuerlichen Gestaltung ab.
Als unabhängiger Vermittler von steueroptimierten Direktinvestments sehen wir immer wieder, wie wertvoll eine frühzeitige Planung für den langfristigen Vermögenserhalt ist. Investoren sollten die Übertragung als festen Bestandteil ihrer Anlagestrategie betrachten, um die Steuerlast innerhalb der Familie zu minimieren.
Unsere Empfehlung: Investoren sollten ihren Steuerberater und Anwalt rechtzeitig einbinden, um die Übertragung von Anfang an strategisch aufzusetzen. Als unabhängiger Vermittler begleitet Sunpeak Capital Investoren bei der Strukturierung ihrer Photovoltaik-Direktinvestments.
FAQ
Wie übertrage ich ein PV-Investment auf meine Kinder?
Der einfachste Weg ist die Übertragung eines GbR-Anteils. Wenn die Anlage in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, kann das Kind durch einen Gesellschafterwechsel aufgenommen werden. Alternativ können Eltern und Kind eine neue GbR gründen. Dieser Schritt sollte immer vorab mit einem Steuerberater besprochen werden.
Welche Schenkungsteuer fällt bei PV-Investments an?
Jedes Elternteil hat einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind, der sich alle zehn Jahre erneuert. Ein typisches PV-Investment von 200.000 Euro liegt somit vollständig innerhalb dieses Freibetrags. Zudem gehört die Anlage zum begünstigten Betriebsvermögen und kann bei richtiger Strukturierung nach sieben Jahren komplett steuerfrei übertragen werden.
Wann ist der beste Zeitpunkt für die Übertragung?
Der optimale Zeitpunkt liegt nach der vollständigen Abschreibungsphase, meist nach fünf bis sieben Jahren. Zu diesem Zeitpunkt werden die Erlöse plötzlich mit dem persönlichen Höchststeuersatz besteuert. Zudem hat die Anlage dann einen sehr niedrigen Buchwert, was zu einer geringen Schenkungsteuer führt.
Kann ich während der IAB-Phase übertragen?
Eine Übertragung während der IAB-Phase wird absolut nicht empfohlen. Sie kann den Investitionsabzugsbetrag gefährden und zu hohen Steuernachzahlungen führen. Investoren müssen zwingend die dreijährige Haltefrist abwarten, bevor sie Anteile an der Anlage auf ihre Kinder übertragen.
Profitiert das Kind steuerlich von den PV-Erlösen?
Ja, das Kind profitiert sehr stark. Wenn das Kind über wenig oder kein eigenes Einkommen verfügt, greift ein deutlich niedrigerer Steuersatz und die Erlöse aus der Photovoltaikanlage können so unter Ausnutzung des Grundfreibetrags und der niedrigen Progressionsstufe nahezu steuerfrei vereinnahmt werden.
Was passiert mit der Finanzierung bei der Übertragung?
Wenn die Photovoltaikanlage finanziert wurde, muss die übernehmende Bank dem Gesellschafterwechsel oder der Übertragung zustimmen. Oftmals bleiben die Eltern als Bürgen im Vertrag, bis das Darlehen getilgt ist. Auch hier empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der finanzierenden Bank und dem Steuerberater.
Über den Autor

Konstantin Küstermann ist Mitgründer und Geschäftsführer von Sunpeak Capital. Er studierte Wirtschaftsingenieurwesen an der TU Hamburg und verfügt zudem über einen Master in Business Analytics der IE Business School. Nach einer erfolgreichen ersten Unternehmensgründung beschäftigte er sich mit dem IAB als Instrument zur Steueroptimierung, fand jedoch keinen Anbieter, der seinen Ansprüchen an Seriosität und Qualität genügte. Statt die Suche aufzugeben, wechselte er in den Solarbereich und trieb beim Aufbau eines PV-Finanzierers die Marktexpansion voran. Dort lernte er Jan Niklas Steg kennen, mit dem er gemeinsam Sunpeak Capital gründete – genau mit dem Ziel, die Lücke zu schließen, die er selbst als Investor erlebt hatte: professionell strukturierte Direct Investments in Photovoltaik und Batteriespeicher, die Ansprüchen an Transparenz und Qualität gerecht werden. Bei Sunpeak verantwortet er die kommerzielle Seite, von Investorenansprache und Vertrieb bis hin zu Partnerschaften und Geschäftsentwicklung



