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Fünftel­regelung bei der Abfindung: So rechnet das Finanzamt

Fünftelregelung bei der Abfindung: fünf gleich hohe Münzstapel in einer Reihe auf einem Holztisch am Fenster, draußen eine Solaranlage

Kurz gefasst

Die Fünftelregelung mildert die Progression bei außerordentlichen Einkünften, indem die Steuer so berechnet wird, als wäre nur ein Fünftel dieser Einkünfte im Jahr zugeflossen, und der dadurch entstehende Steuermehrbetrag anschließend verfünffacht wird.

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Jan Hendrik SchmittSteuerberater

Jan Hendrik Schmitt ist Steuerberater und Partner der Callidus Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Wichtige Erkenntnisse

  • Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug angewendet, sondern erst in der Steuererklärung.
  • Liegen steuerfreie Lohnersatzleistungen wie ALG I über 410 € vor, greift der Progressionsvorbehalt und es besteht Abgabepflicht.
  • Ab einem zu versteuernden Resteinkommen von 69.879 € (42 % Spitzensteuersatz) bringt die Fünftelregelung kaum noch Steuerersparnis.
  • Mit steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten lässt sich die Steuerlast im Abfindungsjahr trotzdem senken.

Wie Sie Ihre Abfindung 2026 mit der Fünftelregelung versteuern: Rechenbeispiele, Änderungen im Lohnsteuerabzug und wie Sie Steuern strategisch senken.

Wie funktioniert die Fünftel­regelung Schritt für Schritt?

Eine Abfindung ist grundsätzlich voll steuerpflichtig. Weil sie jedoch ein ganzes Jahreseinkommen oder einen erheblichen Teil davon in einem einzigen Jahr zusammenballt, stuft das Einkommensteuergesetz sie als außerordentliche Einkünfte ein und gewährt nach § 34 Abs. 1 EStG eine Steuerermäßigung, die umgangssprachlich als Fünftelregelung bekannt ist. Weit verbreitet ist das Missverständnis, das Finanzamt verteile die Abfindung auf fünf Jahre und besteuere jedes Jahr nur ein Fünftel. Genau das passiert jedoch nicht. Die Regelung verteilt nichts zeitlich und ändert nichts an der Steuer auf das übrige Einkommen. Sie berechnet die Steuer auf die Abfindung lediglich so, als würde nur ein Fünftel davon zum übrigen Einkommen hinzukommen, und verfünffacht dann den Unterschied. In vier Schritten sieht das so aus:

  1. Vom zu versteuernden Einkommen (zvE) des Jahres wird die Abfindung abgezogen. Übrig bleibt das verbleibende zu versteuernde Einkommen, also Gehalt und sonstige Einkünfte ohne die Abfindung.
  2. Auf das verbleibende zvE wird die normale Einkommensteuer nach dem Tarif des Jahres gerechnet.
  3. Ein Fünftel der Abfindung wird gedanklich auf das Resteinkommen addiert und ebenfalls durch den Tarif gerechnet.
  4. Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache des Unterschieds aus Schritt 3 und Schritt 2. Addiert zur Steuer auf das Resteinkommen ergibt sich die gesamte Einkommensteuer.

Diese Mechanik erklärt zugleich, warum die Wirkung schwankt: Die Ersparnis entsteht ausschließlich dadurch, dass ein Fünftel der Abfindung in einen niedrigeren Progressionsbereich gehoben wird. Je niedriger das Resteinkommen ausfällt, desto mehr Steuergefälle steht für diesen Effekt bereit.

Wie sieht eine Beispielrechnung mit Fünftel­regelung aus?

Dieses Beispiel basiert auf einer fiktiven Abfindung von 100.000 € bei 40.000 € übrigem zvE, Single, Grundtarif, Tarif 2026, ohne Kirchensteuer: Ohne die Fünftelregelung entfallen auf die Abfindung 43.076,52 € an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Mit der Fünftelregelung sind es 37.448,09 €, die Ersparnis liegt bei 5.628,43 €.

Szenario: 100.000 € Abfindung, 40.000 € Rest-zvEAbgaben auf die Abfindung (ESt und Soli)
Ohne Fünftelregelung43.076,52 €
Mit Fünftelregelung37.448,09 €
Ersparnis durch die Fünftelregelung5.628,43 €

5.628,43 € sind ein spürbarer Betrag und entsprechen gut 5 Prozent der Abfindung. Gleichzeitig ist man mit der Anwendung der Fünftelregelung allein meilenweit von einer steuerfreien Abfindung entfernt.

Deutlich stärker fällt die Ersparnis jedoch aus, wenn im Auszahlungsjahr kaum weiteres Einkommen anfällt: Je niedriger das Resteinkommen, desto größer der Progressionsspielraum, den die Fünftelregelung nutzt. Wie viel netto von einer Abfindung übrig bleibt, hängt damit von genau dieser Konstellation ab.

Wann spart die Fünftel­regelung viel und wann nichts?

Die Faustregel lautet daher: Die Fünftelregelung spart umso mehr, je niedriger das Resteinkommen und je höher die Abfindung ausfällt. Umgekehrt läuft sie leer, sobald das Resteinkommen bereits im Bereich des Spitzensteuersatzes liegt. Drei Szenarien mit derselben Abfindung von 100.000 €:

Resteinkommen
(zvE, Single)
Steuerlast ohne
Fünftelregelung
Steuerlast mit
Fünftelregelung
Ersparnis durch die
Fünftelregelung
10.000 €36.814,97 €21.172,47 €15.642,50 €
40.000 €50.285,52 €44.657,10 €5.628,43 €
80.000 €68.009,52 €68.009,52 €0 €

Das dritte Szenario zeigt den Leerlauf exakt: Bei 80.000 € Resteinkommen und 100.000 € Abfindung betragen die Abgaben mit und ohne Fünftelung je 68.009,52 €, die Ersparnis ist null. Der Grund: Alle Rechengrößen liegen oberhalb der 42-%-Zone ab 69.879 € zvE, in der jeder zusätzliche Euro denselben Satz von 42 % trägt. Der Steuersatz auf ein Fünftel der Abfindung ist damit genauso hoch wie auf die übrigen Fünftel, die Differenz aus Schritt 3 und Schritt 2 ergibt exakt den Tarif auf die volle Abfindung, und die Gesamtsteuer bleibt unverändert.

Was gilt, wenn das übrige Einkommen negativ ist?

Sonderfall: Ist das verbleibende zvE negativ, das gesamte zvE aber positiv, greift § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Das ist etwa denkbar, wenn im Auszahlungsjahr Verluste aus Vermietung oder Gewerbe gegen das Restgehalt stehen. In diesem Fall beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des gesamten zvE. Die Bedingungen im Einzelnen:

  • Bedingung 1: Das verbleibende zvE, also zvE minus Abfindung, ist negativ.
  • Bedingung 2: Das gesamte zvE einschließlich der Abfindung ist positiv.
  • Folge: Die Steuer beträgt 5 × ESt auf ein Fünftel des gesamten zvE; das Resteinkommen geht als eigener Betrag nicht mehr in die Rechnung ein.

Rechenbeispiel: 30.000 € Verlust im übrigen Einkommen, 100.000 € Abfindung, zvE also 70.000 €. Ein Fünftel davon sind 14.000 €; die Steuer darauf wird nach dem Tarif des § 32a EStG berechnet und verfünffacht. Die Verluste senken die Bemessungsgrundlage so stark, dass die Abfindung im niedrigen Tarifbereich landet.

Warum rechnet der Arbeitgeber seit 2025 ohne Fünftel­regelung?

Häufig ist zu lesen, die Fünftelregelung sei abgeschafft worden. Das ist falsch. Entfallen ist nur ihre Anwendung im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Das Wachstumschancengesetz, verkündet am 27. März 2024, hob die Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer gem. § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG auf, sodass Arbeitgeber die Fünftelung bei der Abfindungsauszahlung ab 2025 nicht mehr berücksichtigen dürfen. Die Änderungen im Überblick:

  • Bis 2024: Der Arbeitgeber konnte die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG direkt beim Lohnsteuerabzug anwenden, die Auszahlung war entsprechend netto höher.
  • Seit 2025: Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf die Abfindung als Differenzbetrag der Jahreslohnsteuer mit und ohne die Abfindung, also ohne Fünftelung und ohne Progressionsdämpfung.
  • Nachweis: Der Abfindungsbetrag erscheint bei ermäßigter Besteuerung in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung.

Die Ermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG selbst bleibt unverändert bestehen. Geändert hat sich nur der Weg, über den sie erreicht wird: nicht mehr der Gehaltszettel, sondern die Veranlagung.

Wie kommt die Ermäßigung über die Steuer­erklärung zurück?

Weil der Arbeitgeber nicht mehr fünftelt, erhält der Arbeitnehmer die Ermäßigung ab 2025 nur über die Einkommensteuererklärung. Die Abfindung wird als Entschädigung in der Anlage N eingetragen, das Finanzamt rechnet nach § 34 Abs. 1 EStG neu und erstattet die zu viel einbehaltene Steuer. Das Geld kommt damit erst im Folgejahr, in der Praxis einige Monate nach der Veranlagung. Wichtig ist der Ablauf im Detail:

  1. Abgabepflicht prüfen: Wegen der Abfindung allein besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung. Oft besteht sie aber aus anderen Gründen, etwa wenn steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I über 410 € bezogen wurden, da dafür der Progressionsvorbehalt gilt.
  2. Entschädigung eintragen: Die Abfindung gehört in die Anlage N zur Einkommensteuererklärung.
  3. Ermäßigung erhalten: Das Finanzamt wendet § 34 Abs. 1 EStG bei der Veranlagung an, sofern die Abfindung korrekt erfasst ist.
  4. Erstattung abwarten: Der Unterschied zwischen einbehaltener Lohnsteuer und festgesetzter Jahressteuer fließt erst im Folgejahr zurück.

Deshalb lohnt sich die Steuererklärung nach der Abfindung fast immer, selbst wenn keine Abgabepflicht besteht.

Reicht die Fünftel­regelung bei hohem Einkommen aus?

Für Gutverdiener im 42-%-Bereich liefert die Fünftelregelung, wie eingangs vorgerechnet, damit keinen nennenswerten Beitrag: Liegt das Resteinkommen über 69.879 € zvE, beträgt die Ersparnis null. Wer die Steuerlast der Abfindung spürbar senken will, muss das Resteinkommen im Auszahlungsjahr selbst senken. Dafür gibt es mehrere Ansätze, die im Einzelfall am besten mit einem hierauf spezialisierten Steuerberater zu prüfen sind. Hierfür kommen beispielsweise Vorauszahlungen zur Krankenversicherung, bestimmte Immobilieninvestments oder ein Direktinvestment in eine PV-Anlage oder einen Energiespeicher in Betracht.

Fazit: Was bedeutet die Fünftel­regelung für die eigene Abfindung?

Die Fünftelregelung dämpft die Progression, sie verteilt die Steuer nicht auf fünf Jahre. Wie stark sie wirkt, hängt vom Resteinkommen im Auszahlungsjahr ab. Seit 2025 gibt es die Ermäßigung nur über die Steuererklärung, mit Erstattung im Folgejahr. Wer die Höhe des Resteinkommens im Abfindungsjahr beeinflussen kann, beeinflusst damit auch die Wirkung der Fünftelregelung; der Investitionsabzugsbetrag ist eine von mehreren Möglichkeiten.

Aus meiner Erfahrung als Steuerberater ist die Abfindung für viele einer der größten finanziellen Einschnitte im Leben: Auf einen Schlag fließt viel Geld, das oft auch für die Altersvorsorge eine wichtige Rolle spielt. Gerade deshalb lohnt sich der Blick auf das reguläre Einkommen im Auszahlungsjahr. Wer es senken kann, verstärkt damit direkt die Wirkung der Fünftelregelung. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist der Investitionsabzugsbetrag mit einem Photovoltaik-Direktinvestment. Welche Option jedoch im Einzelfall passt, hängt von der persönlichen Situation ab. Damit man da alles richtig macht, lohnt es sich immer, hierzu eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, am besten von einem hierauf spezialisierten Steuerberater.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Fünftelregelung 2025 abgeschafft worden?
Nein, die Fünftelregelung nach § 34 EStG existiert weiterhin. Durch das Wachstumschancengesetz dürfen Arbeitgeber sie ab 2025 lediglich nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug anwenden. Sie erhalten die Steuerermäßigung nun erst im Folgejahr über Ihre Einkommensteuererklärung.
Muss eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn eine Abfindung gezahlt wurde?
Die Abfindung allein löst seit 2025 keine Pflicht zur Abgabe mehr aus, aber Steuerpflichtige müssen eine Steuererklärung einreichen, um die Ermäßigung durch die Fünftelregelung zu erhalten. Häufig besteht ohnehin eine Abgabepflicht, wenn Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I über 410 Euro bezogen wurden.
Warum fällt trotz Fünftelregelung so viel Steuer auf die Abfindung an?
Die Fünftelregelung mildert lediglich die Steuerprogression. Liegt das zu versteuernde Einkommen jedoch im Jahr der Abfindungszahlung bereits über 69.879 Euro (Spitzensteuersatz von 42 Prozent), läuft die Regelung oft ins Leere, da jedes Fünftel der Abfindung gleich hoch besteuert wird.
Wie wird die Steuer bei der Fünftelregelung genau berechnet?
Das Finanzamt berechnet zunächst die Einkommensteuer auf das Resteinkommen. Dann wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuer erneut berechnet. Die Differenz beider Beträge wird verfünffacht und ergibt die Steuerlast für die Abfindung.
Was passiert mit der Fünftelregelung, wenn das Resteinkommen negativ ist?
Ist das Resteinkommen negativ, das gesamte zu versteuernde Einkommen inklusive Abfindung aber positiv, berechnet sich die Steuer laut § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG als das Fünffache der Einkommensteuer, die auf genau ein Fünftel des gesamten zu versteuernden Einkommens entfällt.

Quellen

  1. § 34 EStG auf gesetze-im-internet.de. Die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte, etwa eine Abfindung.
  2. Abfindungsrechner von rechner-portal.de. Berechnet die Steuer auf eine Abfindung mit und ohne Fünftelregelung.
  3. § 32a EStG auf gesetze-im-internet.de. Der Einkommensteuertarif mit den Grenzen der Progressionszonen.
  4. Lohn-Info zur Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug. Warum die Fünftelregelung ab 2025 beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anzuwenden ist.
  5. Steuertipps zur Besteuerung von Abfindungen. Ein Themenüberblick zu Abfindung, Fünftelregelung und Steuererklärung.
  6. VLH zum Progressionsvorbehalt. Warum steuerfreie Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld die Steuer erhöhen.

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